Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
12. August 2005
§ 7
§ 7 – Zustellung an Bevollmächtigte
(1) Zustellungen können an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte bestellt, so genügt die Zustellung eines Dokuments an ihn für alle Beteiligten. (2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, als Beteiligte vorhanden sind. (3) Auf § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung beruhende Regelungen und die §§ 183 und 183a der Abgabenordnung bleiben unberührt.
Kurz erklärt
- Zustellungen können an einen Bevollmächtigten gerichtet werden, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht hat.
- Wenn ein Bevollmächtigter für mehrere Personen zuständig ist, reicht eine Zustellung an ihn für alle aus.
- Einem Bevollmächtigten, der mehrere Beteiligte vertritt, müssen so viele Kopien zugestellt werden, wie es Beteiligte gibt.
- Bestimmungen aus der Abgabenordnung bleiben von diesen Regelungen unberührt.
- Es gibt spezielle Vorschriften für bestimmte Angelegenheiten, die ebenfalls gelten.